Am 1. November ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) inKraft getreten
Höhere energetische Anforderungen an Neubauten und an den Bestand enthält das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht – die sollen im Jahr 2023 auf den Prüfstand kommen – für den Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, GdW, ist im aktuellen Gesetz erst einmal die neue Innovationsklausel wichtig: Nicht mehr jedes einzelne Gebäude muss den Energieanforderungen entsprechen, sondern das Quartier. Das heißt, Energieschlucker dürfen unsaniert bleiben, wenn andere Häuser sehr energieeffizient sind.
Die Klausel macht es zudem möglich, befristet bis 2023 von der Kenngröße “Primärenergie” auf “Treibhausgasemissionen” umzusteigen – das heißt: Nicht alle Gebäude müssen “dick in Styropor verpackt” werden, um den CO2-Ausstoß zu senken. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hat den Quartiersansatz gelobt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des neuen GEG: Der Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung ist aufgehoben: Damit werden neue Solaranlagen auch in Zukunft über die Ökostrom-Umlage gefördert.
Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026
Eine wesentliche Ergänzung zum GEG-Entwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 29.5.2019 war das bereits im Klimapaket aufgenommene Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Ende Oktober 2019 billigte das Kabinett die Änderungen – allerdings mit Einschränkungen. Gas- oder Ölheizkessel, die 1991 oder später eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre lang betrieben werden – Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen dann gar nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen für das Verbot gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Und Hybridlösungen sollen sowohl im Neu- als auch Altbau noch nach 2026 möglich sein.
Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lässt, dem winkt eine “attraktive Austauschprämie”: Sie soll bei 40 Prozent der Investitionskosten liegen und der Heizungsaustausch zudem von der Steuer abgesetzt werden können.